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Tausan GmbH & Co. KG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen seitens des Bestellers als angenommen. Sollten anderslautende Bestimmungen des Bestellers an die Stelle der allgemeinen Geschäftsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Dies findet auch für den Fall Anwendung, dass der Besteller für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat, oder Widerspruch durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zulässt.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Verpackung und Zoll sowie zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
  2. Soweit schriftlich nicht gesondert vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 14 Tage zahlbar. Etwaige Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen voraus. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestätigung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  3. Bei Zahlungszielüberschreitung werden Fälligkeitszinsen gemäß HGB berechnet.
  4. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung des Bestellers ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, kann der Zahlungsanspruch sofort fällig gestellt werden. 5. In Fällen in denen der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.

III. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

  1. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von drei Monaten kündbar.
  2. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung zu vereinbaren.
  3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so wird der Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge zugrunde gelegt. Nimmt der Besteller wesentlich weniger ab, sind beide Parteien bereit, über den Stückpreis neu zu verhandeln.
  4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind, wenn nichts anderes vereinbart, verbindliche Mengen mindestens einen Monat vor Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
  5. Mehrkosten die durch einen verspäteten Abruf hinsichtlich Zeit und Menge durch den Besteller entstehen, gehen zu dessen Lasten; dabei ist eine Kalkulation maßgebend.

IV. Liefer- und Abnahmepflichten

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbestellungen und vereinbarter Anzahlungen.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
  3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von der Bestellung bis zu 20% sind zulässig.
  4. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungs-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer hat die Beeinträchtigung des Bestellers/Kunden so gering wie möglich zu halten.

V. Gefahrenübergang, Verpackung und Versand

  1. Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
  2. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

VI. Materialbeistellung

  1. Werden Materialien vom Besteller beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahren rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungs-unterbrechungen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  2. Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
  3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

VIII. Mängelhaftung/Produkthaftung

  1. Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde, es sei denn, der Lieferer gibt eine entsprechende Zusicherung.
  2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf 24 Monate nach Wareneingang.
  3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen des Lieferers auf dessen Kosten zurückzusenden.
  4. Unberührt bleibt die Haftung aus den nationalen Produkthaftungsgesetzen.
  5. Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den Lieferer nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

IX. Erfüllungsort/Gerichtsstand

  1. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, das Gericht des geschäftlichen Hauptsitzes in Nürnberg zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  2. Auf die Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
  3. AGB